„AKTUELLE“ vs. „STEINZEITLICHE“ Gesetzeslage!

Hier mal eine kurze Erklärung dazu, warum sich vielleicht einige von euch fragen, warum immer mal wieder Verwunderung in Verbindung mit längeren Recherchezeiten auftauchen, was z.B. das Wahlrecht und/oder unser Personalvertretungsrecht betrifft.

Die SSK (Stationierungsstreitkräfte) unterliegen einer ganz speziellen Form des BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz). Resultierend aus dem NATO-Truppenstatut und der Zusatzverordnung zum NATO-Truppenstatut ist unser BPersVG auf den Stand von 1991 eingefroren! Wie ihr vielleicht festgestellt habt, gibt es bei uns auch noch die Wahl nach Gruppen, sprich „Arbeiter“ und „Angestellte“. In der aktuellen Fassung spricht man mittlerweile von „Arbeitnehmer/-innen“, um nur ein Beispiel zu nennen. 2024 wählen Arbeiter & Angestellte gemeinsam und NICHT wie bei uns immer noch üblich, nach Gruppen. Wir bei den SSK sind meilenweit entfernt vom aktuellen Vertretungsrecht auf Bundesebene.

Gleichzeitig zum BPersVG von „anno dazumal“ wendet der aktuelle Wahlvorstand das Wahlrecht von 1988 an, was selbst uns als langjährige Mitglieder der BV/HBV zum Teil vor schwierige Aufgaben stellt, welche wir aber zu Gunsten unserer Mitarbeiter/-innen gelöst bekommen!

Beispiel heute: Ein Mitarbeiter durfte heute anfangs sein Kreuz nicht machen, da der WV der Meinung war, dass er noch keine 6 Monate im Betrieb beschäftigt wäre, demzufolge nicht im Wählerverzeichnis steht, und somit nicht wählen darf. Diese Annahme des WV ist falsch!

Nach Überprüfung der angewandten Gesetzeslage/Wahlordnung darf der Mitarbeiter sehr wohl sein Kreuz machen. Er darf auf jeden Fall wählen, da er das 18. Lebensjahr erreicht hat und aktuell bei den SSK beschäftigt ist. Weitere Bedingungen waren 1988 nicht erforderlich. Ein Eintrag im Wählerverzeichnis ist unerheblich und somit nicht relevant.

Ich hoffe ihr könnt vielleicht am Beispiel dieses MA und der zwingenden Erfordernis der Recherche in „uralten“ Gesetzesbüchern nachvollziehen, was hier einige leisten, um unser gemeinsames Vorhaben zu einem guten Abschluss zu bringen.