Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte Teilzeitbeschäftigter bei der Überstundenvergütung gestärkt. Teilzeitbeschäftigte werden unzulässig benachteiligt, wenn sie bei gleicher Arbeit Mehrarbeitszuschläge erst ab der gleichen Gesamtstundenzahl erhalten wie Vollzeitbeschäftigte, entschied der in Luxemburg ansässige EuGH am Donnerstag. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben. (Az. C-660/20)
Die Mehrarbeitszuschläge von Teilzeitbeschäftigten sind in Deutschland seit langem umstritten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte die Klage eines Piloten der Lufthansa CityLine dem EuGH vorgelegt. DBei der Airline müssen bislang bestimmte Schwellenwerte an Flugstunden überschritten sein, um eine in drei Stufen erhöhte „Mehrflugdienststundenvergütung“ zu erhalten. Die Schwellen sind für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleich.
Der Kläger arbeitet im Umfang von 90 Prozent einer Vollzeitstelle und führte an, er werde durch die Mehrflug-Regelung benachteiligt. Die „Auslösegrenzen“ für die Zuschläge müssten entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt werden. Dagegen argumentierte Lufthansa CityLine, die Zuschläge sollten „eine besondere Arbeitsbelastung“ ausgleichen. Diese bestehe erst, wenn die tariflichen Auslösegrenzen überschritten seien.
Der EuGH stellte fest, dass die Teilzeitbeschäftigten mehr Überstunden machen müssen, um in den Genuss der Zuschläge zu gelangen. „Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet und werden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.“ Dies bedeute „eine schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten“ – mit EU-Recht sei dies unvereinbar, sofern sich die Benachteiligung nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt.
Quelle: ntv.de, AFP
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