
Viele Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 30 und 50 stehen in einem Spannungsfeld: Sie möchten ihren Arbeitsplatz sichern und Diskriminierungen vermeiden, wollen ihrem Arbeitgeber aber möglichst wenige Details zu Diagnosen und Beeinträchtigungen offenlegen. Über die Gleichstellung werden sie arbeitsrechtlich weitgehend wie schwerbehinderte Menschen behandelt – insbesondere beim besonderen Kündigungsschutz, bei Anpassungen des Arbeitsplatzes und bei Präventionspflichten des Arbeitgebers. Die aktuelle Rechtsprechung, unter anderem des Bundesarbeitsgerichts vom 3.04.2025 (2 AZR 178/24), konkretisiert die Pflichten der Arbeitgeber nach § 164 SGB IX und die Grenzen der Kündigung in der Wartezeit und im Kleinbetrieb. Ich zeige Ihnen, wann eine Gleichstellung sinnvoll ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie taktisch klug mit Offenlegung und Anträgen umgehen.
QUELLE: ANWALT.DE // Hier geht’s zum Original-Artikel, verfasst von Rechtsanwältin STEFANI GROMES: https://www.anwalt.de/rechtstipps/gdb-30-50-und-gleichstellung-kuendigungsschutz-mit-augenmass-2026-286914.html
